Zuschläge und Zulagen in der Pflege: Ein umfas­sender Überblick

Handkreis von Pflegekräften als Team

Die Arbeits­zeiten und Heraus­for­de­rungen in der Pflege sind nicht immer leicht. Doch das Engagement unserer Pflege­fach­kräfte wird durch verschiedene Zuschläge und Zulagen honoriert. In diesem Artikel möchten wir euch über die wichtigsten Arten von Zuschlägen und Zulagen infor­mieren, ihre Berechnung erklären und die recht­lichen Grund­lagen beleuchten.

 

Inhalts­ver­zeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Arten von Zuschlägen und Zulagen
  3. Voraus­set­zungen und Anspruch
  4. Berechnung und Auswir­kungen
  5. Recht­liche Grund­lagen
  6. Fazit

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Nacht-, Sonntags- und Feier­tags­zu­schläge sind weit verbreitet und variieren je nach Arbeitszeit.
  • Bereit­schafts­dienst- und Überstun­den­zu­lagen bieten zusätz­liche Vergütung für extra geleistete Stunden.
  • Die Berechnung der Zuschläge erfolgt meist prozentual und basiert auf dem Grund­gehalt.
  • Recht­liche Grund­lagen und Tarif­ver­träge definieren die Bedin­gungen und Ansprüche für Pflege­fach­kräfte. 

 

Arten von Zuschlägen und Zulagen

Pflege­fach­kräfte, die zu ungüns­tigen Zeiten arbeiten, profi­tieren oft von Nacht-, Sonntags- und Feier­tags­zu­schlägen. Diese Zuschläge sind eine zusätz­liche Vergütung für die Erschwernis, die das Arbeiten außerhalb der normalen Arbeits­zeiten mit sich bringt. Diese Zuschläge kompen­sieren nicht nur die schwierige Work-Life-Balance, sondern haben auch steuer­liche Vorteile, da viele dieser Zuschläge weitgehend steuerfrei sind.

  • Nacht­zu­schlag: Typischer­weise wird für Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr ein Zuschlag von 25 % gezahlt. Dauerhaft bedeutet das, für eine Schicht von acht Stunden gibt es 2 Stunden Extra-Geld.
  • Feier­tags­zu­schlag: An gesetz­lichen Feier­tagen sind Zuschläge von bis zu 100 % möglich. An beson­deren Feier­tagen, wie Weihnachten oder Neujahr, können diese sogar noch höher ausfallen.

Bereit­schafts­dienst- und Überstun­den­zu­lagen sind ebenfalls wichtige Kompo­nenten in der Bezahlung von Pflege­fach­kräften. Diese Zulagen sind besonders relevant, wenn zusätzlich zu den regulären Arbeits­zeiten noch Bereit­schafts­zeiten oder Überstunden geleistet werden müssen.

  • Bereit­schafts­dienst: Hier kann die Entlohnung variieren. Meist wird ein pauschaler Betrag pro Bereit­schafts­stunde gezahlt, der unabhängig von der tatsäch­lichen Arbeits­leistung ist. Beispiels­weise könnten pro Bereit­schafts­stunde 15 Euro gezahlt werden, was pro Nacht im Bereit­schafts­dienst satte 120 Euro Zusatz­ver­dienst bedeuten könnte.
  • Überstun­den­zulage: Diese beträgt oft 25 % des Grund­lohns pro Überstunde. Besonders bei Nacht­arbeit oder an Feier­tagen können die Zuschläge noch höher sein. Dies reflek­tiert die zusätz­liche Belastung und den erhöhten Bedarf an Flexi­bi­lität.

 

Voraus­set­zungen und Anspruch

Nicht alle Zulagen stehen jeder Pflege­fach­kraft automa­tisch zu. Der Anspruch hängt von den indivi­du­ellen Arbeits­ver­trägen und den spezi­fi­schen Regelungen des Arbeit­gebers ab. Allgemein lässt sich aber festhalten:

  • Nacht-, Sonntags- und Feier­tags­zu­schläge: Diese sind meistens im Arbeits­vertrag geregelt. Das bedeutet, du hast automa­tisch Anspruch darauf, sobald du beispiels­weise eine Nacht­schicht oder an einem Feiertag oder Sonntag arbeitest.
  • Überstun­den­zu­lagen: Hier ist es wichtig, dass Überstunden angeordnet oder notwendig waren. Häufig sind diese auch im Tarif­vertrag geregelt.
  • Bereit­schafts­dienst­zu­lagen: In der Regel erhältst du diese Zulage nur, wenn du offiziell im Bereit­schafts­dienst einge­teilt wurdest. Das kann durch den Dienstplan oder spezielle Anord­nungen erfolgen.

Die Arbeitszeit spielt ebenfalls eine Rolle für den Anspruch auf Zuschläge und Zulagen. Hier einige allge­meine Richt­linien, die dir weiter­helfen können:

  • Vollzeit­kräfte: Vollzeit­kräfte haben in der Regel Anspruch auf alle genannten Zuschläge. Egal, ob Nacht-, Wochenend- oder Feier­tags­zu­schläge, sie können das volle Spektrum der möglichen Zusatz­ver­gü­tungen nutzen.
  • Teilzeit­kräfte: Für Teilzeit­kräfte gelten ebenfalls die oben genannten Ansprüche, aller­dings meist anteilig. Das bedeutet, die Zuschläge werden propor­tional zu der tatsächlich geleis­teten Arbeitszeit gezahlt.
  • Minijobber: Auch Minijobber können Anspruch auf Zuschläge haben, müssen jedoch beachten, dass sie die gesetz­lichen Grenzen für sozial­ver­si­che­rungs­freie Jobs nicht überschreiten. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da die Kombi­nation von Zuschlägen schnell dazu führen kann, dass die Grenze von derzeit 538 € (ab 01.01.2025 sind es 600 €) überschritten wird.

 

Berechnung und Auswir­kungen

Die Berechnung der verschie­denen Zuschläge kann auf den ersten Blick kompli­ziert erscheinen, ist aber meist einfacher als gedacht. Grund­sätzlich werden die Zuschläge als Prozentsatz des Grund­lohns berechnet. Das bedeutet, je mehr Grundlohn du verdienst, desto höher fällt auch dein Zuschlag aus.

  • Formel: Grundlohn x Prozentsatz = Zuschlag

Ein Beispiel: Wenn dein Grundlohn 20 € pro Stunde beträgt und der Nacht­zu­schlag 25 % beträgt, lautet die Rechnung: 20 € x 0.25 = 5 € zusätzlich pro Nacht­ar­beits­stunde. 

 

Recht­liche Grund­lagen

Die gesetz­lichen Bestim­mungen für Zuschläge sind im Arbeits­zeit­gesetz (ArbZG) und im Mindest­lohn­gesetz (MiLoG) festgelegt. Diese Gesetze legen Basis­re­ge­lungen fest, die durch Tarif­ver­träge ergänzt werden können.

  • Arbeits­zeit­gesetz (ArbZG): Regelt die maximale Arbeitszeit pro Tag und Woche und legt Ruhezeiten fest. Unter anderem schreibt das ArbZG vor, dass die Arbeitszeit 8 Stunden pro Tag nicht überschreiten sollte. In Ausnah­me­fällen sind bis zu 10 Stunden möglich, jedoch nur, wenn innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten oder 24 Wochen im Durch­schnitt 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten werden.
  • Mindest­lohn­gesetz (MiLoG): Sichert das minimale Entgelt für die geleistete Arbeit, kann jedoch durch Zuschläge aufge­stockt werden. Wichtig zu beachten ist, dass einige der Zuschläge steuerfrei sind, was das Netto-Gehalt spürbar erhöht.
  • TVöD: Der Tarif­vertrag für den öffent­lichen Dienst hat detail­lierte Regelungen für Zuschläge und Zulagen festgelegt. Diese beinhalten konkrete Prozent­sätze für Nacht­arbeit, Wochenend- und Feier­tags­arbeit sowie für Überstunden und Bereit­schafts­dienste.
  • Spezi­fische Betriebs­ver­ein­ba­rungen: Neben den allgemein gültigen Tarif­ver­trägen können auch betrieb­liche Verein­ba­rungen zusätz­liche oder abwei­chende Regelungen beinhalten. Es ist deshalb ratsam, sich auch über solche Verein­ba­rungen zu infor­mieren. 

 

Fazit

Zusam­men­fassend lässt sich sagen, dass Zuschläge und Zulagen ein essen­zi­eller Teil der Vergütung in der Pflege sind. Sie bieten eine faire Entlohnung für die vielen Heraus­for­de­rungen und unregel­mä­ßigen Arbeits­zeiten, die den Beruf auszeichnen. Damit du das meiste aus deinen Ansprüchen heraus­holen kannst, ist es wichtig, die verschie­denen Arten von Zuschlägen zu kennen und zu wissen, worauf du Anspruch hast. Prüfe immer deine indivi­du­ellen Ansprüche und die geltenden Tarif­ver­träge, um keine Vergütung zu verpassen.

Falls du mehr über die Möglich­keiten der Zeitarbeit in verschie­denen Städten erfahren möchtest, findest du hier weitere Infor­ma­tionen: